Zum Hauptinhalt springen

Unterrichtszeiten

Stunde von bis
1. Std. 08:00 Uhr 08:45 Uhr
2. Std. 08:45 Uhr 09:30 Uhr
Pause 09:30 Uhr 09:45 Uhr
3. Std. 09:45 Uhr 10:30 Uhr
4. Std. 10:30 Uhr 11:15 Uhr
Pause 11:15 Uhr 11:30 Uhr
5. Std. 11:30 Uhr 12:15 Uhr
6. Std. 12:15 Uhr 13:00 Uhr
7. Std. 13:00 Uhr 13:45 Uhr
8. Std. 13:45 Uhr 14:30 Uhr
9. Std. 14:30 Uhr 15:15 Uhr
Pause 15:15 Uhr 15:30 Uhr
10. Std. 15:30 Uhr 16:15 Uhr
11. Std. 16:15 Uhr 17:00 Uhr

Verfahren bei Unterrichtsversäumnissen

Allgemeine Erläuterungen

Sollte Ihr Kind wegen zwingender Gründe einmal nicht am Unterricht teilnehmen können, so beachten Sie bitte folgende an der Schule eingeführte Regeln:

Art Grund (Beispiele) Verfahren
Verhinderung Krankheit, sonstige unvorhergesehene zwingende Gründe unverzügliche Mitteilung an die Schule über den Schulmanager.
Befreiung akute Erkrankung während des Unterrichts Befreiung für den Rest des Tages nur durch das Direktorat
Beurlaubung alle voraussehbaren Fälle(z. B. Arzttermin, Führerscheinprüfung) rechtzeitiger (mind. 48 Stunden im Voraus) Antrag über den Schulmanager an das Direktorat (die Vorlage einer Terminbestätigung kann eingefordert werden)

Zum Fall der Verhinderung am Schulbesuch heißt es in der Schulordnung für Gymnasien in Bayern unter anderem: „Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.“ 

Aus der Pflicht zu unverzüglicher Verständigung ergibt sich, dass es in der Regel nicht zulässig ist, ein Unterrichtsversäumnis wegen eines vorher feststehenden Termins (z. B. Arzttermin) im Nachhinein zu entschuldigen. Auch eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte Behandlung ist in diesem Fall unzureichend. Vielmehr muss der betreffende Schüler vorher (d. h. spätestens am Tag vor dem Termin bis zur großen Pause) eine Beurlaubung durch das Direktorat einholen. Dies gilt selbstverständlich nicht für den Fall, dass ein Schüler morgens zum Unterrichtsbeginn nicht erscheint, weil er wegen einer akuten Krankheit den Arzt aufsucht. Hier genügt eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten wegen Krankheit. Nur in Ausnahmefällen wird die Schule ein ärztliches Attest verlangen.

Maßnahmen bei Abwesenheit zur Prävention von Gewalt gegen Kinder

Durch Presseberichte wurde bekannt, dass in Deutschland wiederholt Kinder auf dem Schulweg das Opfer von Sittlichkeitsverbrechern geworden sind. In erster Linie ist es zwar Ihre Aufgabe als Eltern, durch geeignete Maßnahmen solchen Vorfällen vorzubeugen, das Kultusministerium hat aber die Schulen verpflichtet, zusätzliche Vorsorge zu treffen. Wir werden daher zu Beginn eines jeden Vormittags- und Nachmittagsunterrichts feststellen, welche Kinder der Jahrgangsstufen 5 - 12 unentschuldigt fehlen.

Unsere Sekretärinnen werden dann umgehend versuchen, mit Ihnen telefonisch Kontakt aufzunehmen. Wo dies nicht sofort gelingt, schalten wir, wenn Sie dies wünschen, die Polizei ein, die dann das weitere Notwendige veranlasst und evtl. sogar bei Ihnen zu Hause vorbeifährt. Ob dies auch kostenlos ist, falls Sie nur vergessen haben, Ihr Kind rechtzeitig zu entschuldigen, ist unbekannt. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir die von Ihnen angegebenen Telefonnummern nur einmal anwählen können. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, bitten wir Sie daher um Folgendes:

  1. Teilen Sie die Abwesenheit eines Kindes unbedingt sofort noch vor Unterrichtsbeginn über den Schulmanager der Schule mit. Das erkrankte Kind muss an jedem weiteren krankheitstag erneut entschuldigt werden.
  2. Unterrichten Sie bitte selbst Ihre Kinder in einer ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit angepassten Weise über mögliche Gefahren durch Sexualstraftäter und wecken Sie das Gefahrenbewusstsein, ohne sie dadurch unnötigerweise zu verunsichern. Auch die Schule wird hier zusätzliche Aufklärungsarbeit leisten. Einen vorzeitigen Unterrichtsschluss teilen wir möglichst am Vortag über den Schulmanager mit. Bei plötzlicher Erkrankung eines Lehrers besteht die Möglichkeit, dass Ihr Kind bis 13.00 Uhr in der Schule bleibt. Wir wollen und können aber nicht kontrollieren, wer mit Ihrer Erlaubnis nach Hause gehen darf. Wir bitten Sie deshalb, diese Fälle mit Ihrem Kind zu besprechen und ihm eindeutige Verhaltensmaßregeln zu geben.